Stornierungen im Krisenfall
Beispiel Coronavirus: Dieses Recht gilt für Gastgeber
…wenn er aus allgemeiner Verunsicherung und Angst vor Ansteckung durch das Coronavirus nicht reisen möchte?
Nein. Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Die Übernachtung in einer Ferienunterkunft ist in der Regel ein Mietverhältnis (in Ausnahmefällen gilt das Reiserecht). Solche Verträge sind nicht ordentlich kündbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht, ein Rücktrittsrecht grundsätzlich nur dann, wenn es vertraglich vereinbart ist. Der Mieter ist daher bei einer bestätigten Buchung grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Soweit vertraglich vereinbart, kann er gegebenenfalls gegen Gebühr stornieren.
...wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, in dem mehrere Fälle von Corona-Erkrankungen bekannt geworden sind, ohne dass das Gebiet abgesperrt oder eine behördliche Warnung vor Reisen dorthin ausgesprochen wird?
Nein. Ist die Wohnung zugänglich und ohne Gesundheitsgefahren (die sich aus der Benutzung der Wohnung ergeben) bewohnbar, kann der Gast nicht oder nur gegen eine möglicherweise vertraglich vereinbarte Stornogebühr kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
…wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, das aufgrund verstärkten Auftretens von Corona-Erkrankungen abgesperrt ist oder für das eine behördliche Warnung vorliegt?
Ja. Eine kostenlose Stornierung, aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Gesundheit durch Benutzung der Wohnung/höherer Gewalt), ist dann denkbar, wenn die Wohnung nicht zugänglich ist (z. B. weil sie sich in einem abgesperrten Gebiet befindet) oder es in der Umgebung der Wohnung zu einem erhöhten akuten Corona-Ausbruch kommt und das Gebiet von amtlicher Seite (z. B. Gesundheits- oder Innenministerien der Länder, Bundesministerien, Robert-Koch-Institut, örtliche Gesundheitsbehörden) als Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Fall wäre es für den Gast entweder nicht möglich oder nicht zumutbar anzureisen. Für den Gastgeber kommt unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht, wenn behördliche Maßnahmen (z. B. Quarantäne) angeordnet wurden.
…wenn er am Coronavirus erkrankt ist?
Nein. Auch wenn der Feriengast (Mieter) persönlich verhindert ist, z. B. aufgrund einer Erkrankung (z. B. am Coronavirus), ist er zur Zahlung verpflichtet. Der Vermieter muss sich dann allerdings ersparte Aufwendungen (zum Beispiel durch Weitervermietung oder ersparte Betriebskosten) anrechnen lassen. Möglicherweise kann sich der Gast die Kosten von einer Reiserücktrittsversicherung erstatten lassen.
…wenn die Unterkunft gebucht wurde, um z. B. eine Veranstaltung (z. B. Messe) zu besuchen, die aus Risikovorsorge gegen eine Corona-Epidemie abgesagt wurde?
Nein. Eine Stornierung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ kann im Regelfall nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Unterkunft wurde explizit als Messeunterkunft (z. B. im Rahmen eines Pakets) angeboten.
Mögliche Kulanzregelung
Gegebenenfalls sollten Gastgeber abwägen, ob sie auf Zahlung bestehen oder dem Gast aus Kulanz und Gründen der Kundenbindung die Möglichkeit einer Umbuchung oder Stornierung gegen eine geringere Gebühr ermöglichen.
...Buchungsanfragen von Gästen ablehnen, die aus einer Region kommen, für die wegen des Coronavirus eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt bzw. aus Regionen im Inland, die als Corona-Risikogebiet gelten?
Ja. Grundsätzlich besteht kein sogenannter Kontrahierungszwang – Gastgeber sind also frei, sich ihren Vertragspartner auszusuchen. Buchungsanfragen müssen daher nicht bestätigt werden.
…Buchungen von Gästen im Nachhinein stornieren, wenn diese aus einer Coronavirus-Risikoregion kommen?
Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu erfüllen. Wenn der Gast aus einem Gebiet kommt, das nach Einschätzung der Behörden (siehe Einstufung des Robert-Koch-Instituts) als Risikogebiet gilt, der Gast selbst aber keine Anzeichen einer Erkrankung aufweist, dürfte dies als Kündigungsgrund nicht ausreichen.
Es gibt allerdings ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Vertragsdurchführung unzumutbar ist. Das ist dann denkbar, wenn ein Gast mit dem Coronavirus infiziert ist und dadurch die Gefahr der Ansteckung weiterer Personen (Gastgeber oder Gäste) entsteht, oder wenn zu befürchten ist, dass die Unterkunft infolge des Aufenthalts einer infizierten Person unter Quarantäne gestellt wird.
Weitere Informationen zur Gefährdungslage in Deutschland:
Robert Koch Institut
Bundesregierung
Bundesministerium für Gesundheit
Stand: 11. März 2020
Inhalt und Text: DTV Deutscher Tourismusverband
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Ab-satz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, VERJÄHRUNG
2.1. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2.2. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
3. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für die vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden.
3.3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
3.5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
3.7. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6. oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.8. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6. für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6. und/oder Ziffer 3.7. geleistet wurde.
3.9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.
4. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW)
4.1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.
4.3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5 RÜCKTRITT DES HOTELS
5.1. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2. Wird eine gemäß Ziffer 3.6. und/oder Ziffer 3.7. vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
– Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
– Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
– der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
– ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2. vorliegt.
5.4. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
6.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
6.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 10:30 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 16:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 90 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
7. HAFTUNG DES HOTELS
7.1. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7. nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
7.2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.
7.3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1., Sätze 1 bis 4.
7.4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1., Sätze 1 bis 4.
© 2023 Hotel Rosenhof Braunlage
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.